Die Tätigkeiten und die Haltung des LVR ergeben sich aus der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und der Landesverfassung Nordrhein-Westfalens:
Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG)
Der LVR unterstützt und fördert Menschen mit Behinderung individuell, damit alle ihr Leben selbstbestimmt gestalten und gleichberechtigt an der Gesellschaft und am Arbeitsleben teilhaben können. Informieren Sie sich hier, über das breite Tätigkeitsfeld des LVR in diesem Bereich und wie der LVR auch Sie untersützen kann.
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Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde als eigenständige Persönlichkeit und auf besonderen Schutz von Staat und Gesellschaft. (Art. 6 Abs. 1 Verf. NRW)
Der LVR trägt wesentlich zur Förderung und Beteiligung sowie zum Schutz aller Kinder und Jugendlichen im Rheinland bei. Wir bieten allen Kindern und Jugendlichen Perspektiven. Für Kinder und Jugendliche sorgen heißt, sie in ihren Lebenswelten wahr und ernst zu nehmen und sie in ihren Stärken zu fördern.
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Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, [...]. (Art. 2 Abs. 1 GG)
Die Denkmaler der Kunst, der Geschichte und Kultur, die Landschaft und Naturdenkmäler stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände. (Art 18 Abs. 2 Verf. NRW)
Das Rheinland ist eine der ältesten und interessantesten Kulturlandschaften Europas. So vielfältig wie die rheinische Kultur sind auch die Aktivitäten des LVR zur Bewahrung des kulturellen Erbes des Rheinlandes. Der LVR erforscht, profiliert und vermittelt das materielle ebenso wie das immaterielle kulturelle Erbe des Rheinlandes. Die Museen des LVR nehmen jährlich über eine Million Gäste mit in die spannende Reise durch die Epochen.
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Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG)